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Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Reginerung der Volksrepublik China

2002-04-19 15:38
In der Absicht, die zwischen beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fortzuentwickeln, von dem Wunsch geleitet, die konsularischen Beziehungen zu intensivieren sind wie folgt übereingkeommen:

Artikel 1


Die Regierung der Volksrepublik China gesteht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu, in Kanton ein Generalkonsulat zu errichten, dessen Konsularbezirk Guangdong, Fujian, Hainan und das Autonome Gebiet der Zhuang-Nationalit?t Guangxi umfaβt.

Artikel 2


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesteht der Regierung der Volksrepublik China zu, in München ein Generalkonsulat zu errichten, dessen Konsularbezirk das Land Bayern umfaβt.

Artikel 3


Die Generalkonsulate beider Staaten werden auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils gem?β den Grunds?tzen des internationalen Rechts und der internatinalen Gepflogenheiten errichtet und t?tig. Für die konsularischen Beziehungen gilt das Wiener ?bereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.

Artikel 4


Die Vertragsparteien werden der jeweils anderen Seite bei der Errichtung des Generalkonsulats entsprechend den Rechtsvorschriften ihrer Staaten und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit jede erforderliche Unterstützung gew?hren.

Artikel 5


Die Vertragsparteien werden Probleme in den konsularischen Beziehungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durch freundschaftliche Konsultationen l?sen.

Artikel 6


Beide Seiten k?nnen zu einem ihnen genehmen Zeitpunkt-falls erforderlich zun?chst an einem vorl?ufigen Standort-das vorgesehene Generalkonsulat er?ffnen.

Artikel 7


Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Bonn am 13.July 1995

in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.
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